Die Organe einer Aktien­gesell­schaft

Ein kurzer knackiger Beitrag zum Thema Aktiengesellschaft und ihre Organe – der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Wo sind die Organe einer AG gesetzlich geregelt, welche Rechte und Pflichte haben diese? Auch wenn es auf dem Unternehmensmarkt in Deutschland im Vergleich nicht so viele Aktiengesellschaften gibt (aufgerundet 20.000 AGs zu ca. 3,5 Millionen Unternehmen), sind diese für die Wirtschaft sehr wichtig.

Organe einer Aktiengesellschaft

Die Organe einer Aktiengesellschaft sind in den §§ 76ff. Aktiengesetz (AktG) geregelt. Hierzu gehören:

 

  • der Vorstand (§§ 76 – 94 AktG),
  • der Aufsichtsrat (§§ 95 – 116 AktG),
  • und die Gese(§§ 118 – 149 AktG).

 

Funktionen der einzelnen Organe

 

Der Vorstand

Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft gemäß §§ 78 ff. AktG im Außenverhältnis. Hierzu gehört nicht nur die gerichtlichen Vertretung, sondern natürlich auch die außergerichtliche. Der Vorstand ist somit also der Vertreter der Aktiengesellschaft.

Eine weitere wichtige Funktion ist im § 76 I AktG verankert. Es ist die Geschäftsführung beziehungsweise Leitung der Aktiengesellschaft. Und zwar müssen die Vorstände stets die Aktiengesellschaft ordentlich und sorgfältig zu leiten, § 93 Absatz 1, Satz 1 AktG. Bei Verletzung dieser Pflichten sind die Vorstandsmitglieder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 93 Absatz 2, Satz 1 AktG).

 

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist gemäß §§ 111 ff. AktG mit der Kontrolle des Vorstandes betraut. Gemäß § 111 Absatz 1 AktG hat der Aufsichtsrat “die Geschäftsführung zu überwachen”. Weiterhin kann der Aufsichtsrat bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen.

Die Bestellung der Vorstandsmitgliedern ist gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Aufsichtsrates, vergleiche § 84 Absatz 1, Sätze 1 und 2 AktG.

Sollte es zu Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und der Aktiengesellschaft kommen, so übernimmt der Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber, § 112 AktG.

 

Die Hauptversammlung

Einen umfangreichen Aufgabenkatalog hat auch die Hauptversammlung.

Die Rechte des dritten Organs der Aktiengesellschaft sind im § 119 AktG geregelt:

 

  1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
  2. die Verwendung des Bilanzgewinns,
  3. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft,
  4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  5. die Bestellung des Abschlußprüfers,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung,
  8. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
  9. die Auflösung der Gesellschaft.

 

 

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